Biografien-Datenbank: Frauen aus Hamburg

Armenpflegerinnen

ABC-Straße 46/49: Sitz des Armencollegiums


3762 Abc Strasse 47
ABC-Straße 47

Ende des 19. Jhd. wollten die sozialen Frauenverbände auch in der öffentlichen Armenpflege beteiligt werden. Die damalige Behörde machte zwar diesbezügliche Reformvorschläge, aber die Armenpfleger - ausschließlich Männer - widersetzten sich. Sie wollten nichts von ihrer Macht abgeben, die sie, obwohl selbst nur ehrenamtlich tätig, dennoch besaßen. Sie besaßen Macht über die armen Familien und waren an der Meinungsbildung in der Sozialpolitik beteiligt. Und sie hatten deshalb Macht, weil sie einen großen Teil des Staatshaushaltes verwalteten. Die staatlichen Reformer wollten zwar die Beteiligung der Frauen in der Wohlfahrtspflege, denn sie sahen deren Arbeit als sinnvolle Ergänzung an. Auch traute man den Frauen einen besseren Zugang zu der Arbeiterschaft zu als den männlichen Armenpflegern. Die Behörde erkannte aber auch die „Gefahr“, die solch eine Beteiligung der Frauen mit sich bringen würde: nämlich politische Machtbefugnisse für Frauen. Der Reformvorschlag der öffentlichen Armenpflege sah denn auch nur eine Beteiligung der Frauen ohne Mitspracherechte vor. (vgl.: Kirsten Heinsohn: Politik und Geschlecht. Zur politischen Kultur bürgerlicher Frauenvereine. Hamburg 1997 S. 93.) Sie sollten untergeordnet arbeiten, keine weiteren Rechte haben, auch keine Ausbildung im sozialen Bereich erhalten, sondern nur das, was sie „von Natur“ aus mitbrächten, nämlich ihre hausfraulichen und mütterlichen Pflichten auf die Armen ausdehnen.
1898 wurde das neue Amt der „Helferin” in der Armenpflege eingeführt. Die Helferinnen besaßen keine Kompetenzbefugnisse, durften dafür aber schwierige Arbeitsgebiete bearbeiten. Immer mehr Frauen weigerten sich, unter diesen Bedingungen zu arbeiten. Das Argument gegen die Frau in der öffentlichen Armenpflege: „Die Frau paßt nicht für die öffentliche Pflege, sondern sollte sich mit ihrer Thätigkeit auf die Privatwohltätigkeit beschränken, wo sie ein reiches Arbeitsgebiet vorfindet. Bei der öffentlichen Pflege darf und kann leider das Herz nicht mitreden; die Frau hat ihr Herz nicht so in Gewalt wie der Mann, der allerdings auch noch oft genug getäuscht wird.” (zit. nach: Kirsten Heinsohn, a. a. O., S. 104.)
1905 brachten sowohl die Ortsgruppe Hamburg des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (gemäßigter Flügel der bürgerlichen Frauenbewegung) als auch der Verein Frauenstimmrecht (radikaler Flügel der bürgerlichen Frauenbewegung) eine Petition in den bürgerschaftlichen Ausschuss ein. Sie: „verlangten die volle Gleichberechtigung der Frauen mit den männlichen Pflegern (...). Während jedoch der radikale Verein mit der Gleichheit der Geschlechter und positiven Erfahrungen in anderen Städten argumentierte, übernahm die gemäßigte Ortsgruppe zum Teil die Strategie der Behörde, Rechte für Frauen und die Reorganisation der Armenpflege zu trennen: ‚Es wäre unbedingt verfehlt, bei der Frage der Beteiligung der Frauen an der Armenpflege und Waisenpflege von frauenrechtlerischen Gedanken oder von deren Gegensatz auszugehen: nämlich der Abneigung gegen Emanzipationsgelüste. Maßgebend kann (...) nur das eigenartige Bedürfnis der Armen- und Waisenpflege sein und daraus abzuleitenden Forderungen’.” (Kirsten Heinsohn,a. a. O. S. 113f.)
1908 kam ein neues Gesetz über das Armenwesen zustande. Es blieb bis 1920 in Kraft und gewährte den Frauen weiterhin kaum Rechte: so gab es z.B. immer noch keine Möglichkeit für Frauen einer Ausbildung im sozialen Bereich. Die Frauen sannen auf Selbsthilfe: Auf Initiative von Frauen der bürgerlichen Frauenbewegung wurde dann 1917 die Soziale Frauenschule eröffnet.
Text: Rita Bake