Biografien-Datenbank: Frauen aus Hamburg

Altes Rathaus

Zur rechtlichen Stellung der Frau
Trostbrücke
Siehe auch unter: Züchtigungsrecht des Ehemannes
Siehe auch unter: Agneta Willeken
Siehe auch unter: Maria (Marja) Hülsemann (Handwerkerfrauen)
Siehe auch zum Thema Marienverehrung unter: Heilige Maria


Ausschnitt aus dem szenischen Rundgang zu den drei Hauptkirchen, Sprecherinnen: Rita Bake, Thomas Karallus und Dieter Schmitt

„1290 entstand an der Stelle des heutigen Hauses der Patriotischen Gesellschaft bei der Trostbrücke am Neß das Gebäude, das später als ‚Altes Rathaus‘ bezeichnet wurde (...)“,[1] heißt es im 1998 erschienenen Hamburg Lexikon. Es erfuhr im Laufe der Jahrhunderte viele architektonische Veränderungen und wurde beim Großen Brand im Jahre 1842 gesprengt.

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Altes Rathaus etwa 1735; Bild: Wikimedia Commons, Christian Fritzsch / gemeinfrei
4695 Altes Rathaus Um 1700
Stich von 1700 von dem alten Hamburger Rathaus, das 1842 dem Großen Brand zum Opfer fiel, Quelle: Hhbrmbk, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

In dem zweigeschossigen Backsteinbau, mit seiner Breite von 26 Metern und seiner Tiefe von siebzehn bis achtzehn Metern, zeigten sich „Ausdrucksformen politischer Religiosität, die auf ein religiös imprägniertes Politikverständnis schließen“ ließen. „Maria, mit einer Krone auf dem Haupt und mit dem Jesuskind im Arm, und Petrus, mit Schlüssel und Buch in der Hand, bewachten gemeinsam den Eingang des Hamburger Rathauses“,[2] schrieb der Historiker Klaus Schreiner.

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Szene des Rundgangs bei St. Petri Kirche, Seite Speersort; „Alle Frauen und Jungfrauen sind nach unserem Stadt-Rechte unmündig gehalten“ (Hamburger Stadtrecht von 1603)

Im Rathaus wurden die Stadtrechte und Verordnungen für die Stadt Hamburg verabschiedet, dabei wurden jedoch „‚(...) alle Frauen und Jungfrauen (..) nach unserem Stadt-Rechte unmündig gehalten‘, so heißt es im Hamburger Stadtrecht von 1603. Dieser Satz bestimmte seit den frühesten mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen bis zum 30. Juni 1870 die Stellung der Hamburger Frauen. Hatten sie im Hochmittelalter noch eine gewisse Verfügungsgewalt über ihr eigenes Vermögen gehabt, so sorgte die kaufmännische Oberschicht dafür, dass sich die rechtliche Stellung der Frau durch die Hamburgischen Stadtrechte von 1270, 1301, 1497 und 1603 ständig verschlechterte.

Ausschnitt aus dem szenischen Rundgang zu den drei Hauptkirchen, Sprecherinnen: Beate Kiupel, Thomas Karallus und Dieter Schmitt

Dahinter standen kaufmännische Interessen, das Familienvermögen möglichst nicht zu zersplittern. Als Grundlage dieser Verschlechterung diente der in sämtlichen Statuten vorhandene Grundsatz, alle Frauen – ledige, verheiratete oder verwitwete – haben unter männlicher Vormundschaft zu stehen. Durch die Heirat ging die Frau aus der Vormundschaft des Vaters in die ihres Ehemannes über. Gleichzeitig kam auch ihr Vermögen unter seine Verwaltung. Die Ausweitung der Kompetenzen, die aus dieser Vormundschaft des Ehemannes resultierten, führte zu einem Herausdrängen der Frauen aus dem öffentlichen Vollzug von Rechtsgeschäften. Die Verfügungsgewalt des Mannes über das von der Frau in die Ehe eingebrachte sowie das während der Ehe gemeinsam erworbene Gut wurde immer weiter ausgedehnt. Das Erbrecht wurde zu Ungunsten der Frau umgestaltet und begünstigte die Anhäufung von Vermögen in der männlichen Linie der Familie.
Diese Kriterien wurden ab dem ‚Roten Buch‘ von 1301 in den Familien der Großkaufleute Zug um Zug durchgesetzt und im Stadtrecht von 1497 für die gesamte Stadtbevölkerung festgeschrieben. Mit dem Stadtrecht von 1603 war durch die Weiterentwicklung der Bestimmungen von 1497 die volle Verfügungsgewalt der männlichen Seite über das Vermögen der Ehefrauen erreicht. Bis auf kleine Modifikationen änderte sich in Hamburg von diesem Zeitpunkt ab die rechtliche Situation für die Frauen bis zum Einsetzen des BGB um 1900 nicht mehr wesentlich“, schildert die „Arbeitsgruppe Frauenarbeit in der Geschichte“ 1985 anlässlich der Ausstellung „Hammonias Töchter“ im Museum für Hamburgische Geschichte.[3]
Text: Rita Bake